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< Sonstige Schadensersatzansprüche
| 12. Gewährleistung
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12.1, Die angelieferte Ware ist vom Auftraggeber auch abzunehmen, wenn sie lediglich unwesentliche
Mängel aufweist. Paletten und Pakete sind vor Übernahme zur Feststellung etwaiger Beschädigung
und Beraubung zu prüfen. Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlicher
Anerkenntnis des Schadens abzunehmen.
12.2, Mängelrügen müssen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens innerhalb
einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich beim Auftragnehmer eingehen.
Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten
ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster
übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB
bleiben unberührt.
12.3, Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Eignung seiner Erzeugnisse für den vom
Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung. Dies gilt insbesondere auch für selbstklebende Erzeugnisse, da bei ihnen die Reaktion
des Klebstoffes auf bestimmte Materialien (z.B. Kunststoff, Feinleder, Textilien, usw.) nicht
vorausgesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, dass der Auftraggeber eigene Klebversuche
auf dem Originalmaterial durchführt.
12.4, Technologisch begründete Toleranzen in Größe, Farbe, Gummierung, Material, Gewicht, Qualität
und der sonstigen Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Für
Kohlepapiere und selbstdurchschreibende Papiere, Folien und ähnliche Sondermaterialien gelten
bezüglich Qualität, Druckfarbenschwankungen, Durchschreibe-, Bearbeitungs- und Lagerfähigkeit
die Bedingungen des jeweiligen Herstellers und/oder Lieferers dieser Grundmaterialien.
12.5, Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch Drucktechnik bedingten Unterschieden
zwischen Andruck und Auflage beruhen, können nicht beanstandet werden, soweit es sich um
geringfügige Abweichungen vom Original handelt, oder sie in den Lieferbedingungen der Papier-
und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt worden sind.
12.6, Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die
Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung Kaschierung, Imprägnierung und
Beschichtung (sofern nicht Abschnitt 12.4 zur Geltung kommt) haftet der Auftragnehmer nur insoweit,
als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar werden. Für
Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemiekalien steht der Auftragnehmer
nur soweit ein, als diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert werden und vertraglich festgelegt
wurden.
12.7, Bei berechtigten und vom Auftragnehmer anerkannten Beanstandungen (bei Gütemängeln nur nach
Rückgabe der fehlerhaften Stücke) wird nach Ermessen des Auftragnehmers nachgebessert, Ersatz
geleistet oder der Gegenwert gutgeschrieben. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung
der ganzen Lieferung. Über Ersatz oder Gutschrift der beanstandeten Ware hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen.
12.8, Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz
von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Folgeschäden.
| Urheberrechte, Entwürfe und Werkzeuge > |
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